Montag, 30. Januar 2012

Unbillig

Der neue § 44 SGB II ist keine Norm für das Tagesgeschäft. Er wird äußerst selten einmal angewendet, und wenn, dann sind die Sachverhalte meist tragisch. So auch der Fall, in dem mich heute eine Kollegin anrief:

Der Kunde hatte seine Arbeit gekündigt. Scheinbar einfach so, einen wichtigen Grund hat er jedenfalls auch auf Nachfrage nicht genannt. Er, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind (kein Jahr alt) bekamen daraufhin für etwa zwei Monate Grundsicherungsleistungen, die (als er wieder in Arbeit war) zurückgefordert wurden. Grundlage für so etwas ist § 34 SGB II. 

Am Wochenende hat er sich erhängt. 

Als ob das nicht tragisch genug wäre, sieht § 34 Abs. 2 SGB II einen Übergang der Forderung auf den Erben vor - die Leistungen müssten jetzt also von dem Säugling und den Eltern/Geschwistern des Verstorbenen zurückgefordert werden. Wenn der Gesetzgeber einen Fall bei dem Wort "unbillig" im Kopf hatte, dann wohl diesen...

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