Freitag, 23. Dezember 2011

Ein wenig Kostenrecht...

Gebührenrechnungen von Rechtsanwälten werden hier in der Regel sehr schnell beglichen. So sehr man sich vor Gericht auch um Kostenquoten streiten mag, wenn es um die Auszahlung geht, sehe ich das leidenschaftslos. Jetzt habe ich aber eine Sache auf dem Tisch, in der ich mir nicht sicher bin, was ich davon halten soll...

In einem gerichtlichen Verfahren hatte ich nach einigem Hin und Her den Klageanspruch anerkannt. Die Kosten wollte ich aber nicht tragen müssen, also bat ich das Gericht um Kostenentscheidung. Die Sozialrichterin beschloss dann auch, dass die Behörde keine Kosten übernehmen muss. 

Hiergegen erhob der Anwalt der Gegenseite Beschwerde. Das zuständige LSG teilte in der Folge recht deutlich mit, das solche Beschwerden unstatthaft sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG). Die Beschwerde wurde dann auch Ende Oktober zurückgenommen. 

Zwischenzeitlich trudelte dessen ungeachtet hier eine Rechnung dieses Anwalts  in der gleichen Sache ein, die beglichen werden sollte. Unter Verweis auf den Kostenbeschluss hatte ich die Zahlung abgelehnt. 

Heute, Ende Dezember, erneut Post von dem Rechtsanwalt. Er erinnert an den Ausgleich der Kostennote. 

Dreister Versuch? Die Übersicht verloren? Oder Unverständnis, was die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung anbelangt? Ich kann mich nicht entscheiden...

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