Mittwoch, 20. Juli 2011

Ansichtssache

Zwei Alleinstehende im Leistungsbezug. Bisher kein Einkommen, kein anrechenbares Vermögen, die Fälle sind (grob) gleich angelegt. Von beiden sollen jetzt die Kontoauszüge vorgelegt werden, um die Höhe eines Einkommens aus kurzer Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Und hier beginnen sich die Fälle zu unterscheiden:

Kunde A verweigert die Vorlage von Kontoauszügen. Erstmal sollen wir ihm die Gebühren für die erneute Ausstellung bitte vorstrecken. Die alten Auszüge hat er nämlich schon vernichtet. Es folgen zwei Seiten darüber, dass es unmöglich ist, vom Regelsatz noch solche Gebühren der Banken abzuzwacken.

Kunde B dagegen legt die Kontoauszüge vor. Er hat die alten noch. Statt die jedoch vorbeizubringen und hier zu kopieren (oder eben Kopien zu schicken), fotografiert er Seite für Seite, macht teilweise extra Fotos von vergrößerten Einzelüberweisungen, druckt die Fotos dann auf seinem Farbedrucker auf Fotopapier aus (Kodak Ultra Premium 10 x 15) und schickt die Mappe per Einschreiben an uns...

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